Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sattler KunststoffWerk GmbH
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Wir schließen Verkaufsgeschäfte nur aufgrund nachstehender
Bedingungen ab. Entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden haben für
uns keine Gültigkeit, es sei denn, wir erkennen diese Bedingungen
schriftlich an. Auf diese Schriftform kann nur schriftlich verzichtet
werden. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der einheitlichen Haager Kaufgesetze.
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Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die Preise
angemessen zu erhöhen, sofern sich unsere Kosten erhöhen. Der Auftrag
eines unserer Kunden bedarf zur Annahme durch uns unserer schriftlichen
Bestätigung. Unser Schweigen auf einen Auftrag unseres Kunden gilt
nicht als Annahme.
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Unsere Lieferfristen sind nur annähernd verbindlich. Sie stehen
unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Im Falle von Streiks,
Aussperrungen oder sonstiger von uns nicht zu vertretender
Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ist unser
Kunde mit eigenen Leistungen in Verzug, so sind wir bis zur Beseitigung
des Verzugs berechtigt, die Ware zurückzubehalten. Unsere Lieferfrist
verlängert sich entsprechend. Eine Lieferung gilt als erfolgt, sobald
die Ware von uns als versandbereit gemeldet ist. Teillieferungen sind
in einem für unsere Kunden zumutbaren Umfang zulässig. Sind wir mit
einer Lieferung in Verzug, so hat uns der Kunde eine Nachfrist von
mindestens drei Wochen zu setzen bevor er von dem Vertrage zurücktreten
kann.
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Für Gewichts- und Mengenermittlungen sind die an den Versandstellen
festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Ware
und die Angaben in Frachtbrief, Liefer- und Lagerschein etc. durch den
Spediteur/Transporteur/Lagerhalter gelten als Beweis für einwandfreie
Verpackung, Verladung, Menge und Art der Ware.
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Von uns genannte Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer ab
unseren Lagern. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der
vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.
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Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Forderungen aus
laufender Rechnung), die uns dem Kunden gegenüber zustehen, werden uns
folgende Sicherungen gewährt, die wir auf Verlangen des Kunden
freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um 20%
übersteigt: Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt
unser (Mit-)Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (zum Rechtswert der Vorbehaltsware) auf uns übergeht.
Der Kunde verwahrt die Gegenstände unseres (Mit-)Eigentums für uns
unentgeltlich. Ware, an der uns das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im
Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung)
resultierenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus laufender Rechnung) die jetzt oder künftig entstehen, tritt der
Kunde bereits heute an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nicht nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die
Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme oder Pfändung durch uns liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Wir
haben das Recht, die Vorbehaltsware oder die an ihre Stelle getretenen
Güter jederzeit zu besichtigen. Der Kunde gestattet uns unwiderruflich
das Betreten seiner Räume zu diesem Zweck und beim Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Herausgabe, die Wegnahme der gelieferten Ware,
ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt.
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Rechnungen sind, sofern sie Lohnarbeiten betreffen sofort, sofern
sie Warenlieferungen betreffen innerhalb von 30 Tagen, in beiden Fällen
ohne Abzug zahlbar. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Ist Zahlung in
einer fremdländischen Währung einzelvertraglich vereinbart, so trägt
der Kunde das Kursrisiko. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber
angenommen. Mit der Übergabe des Wechsels geht das Eigentum an ihm auf
uns über. Bei Wechselzahlungen trägt der Kunde die Diskontspesen und
die sonstigen mit der Wechselbegebung verbundenen Kosten. Der Kunde
trägt die Übermittlungsgefahr der Zahlungen. Zahlungsziele sind nur
dann eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag uns spätestens am letzten
Tage der Frist zur Verfügung steht. Bei Überschreitung eines
eingeräumten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnet, soweit
nicht ein höherer Schaden entstanden ist.
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Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen mit nicht
ausdrücklich anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Rechte des Kunden aus diesem
Vertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Alle unsere Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung werden bei verspäteter Zahlung auch nur
einer Teilforderung sofort fällig, wobei wir bei verspäteter Zahlung
auch von der Verpflichtung zur weiteren Lieferung entbunden werden,
aber dennoch am Vertrage festhalten können. Bei Zahlungseinstellung
oder Vermögensverfall des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich zur unverzüglichen Herausgabe
der in unserem Eigentum stehenden Ware. Wird gegen den Kunden ein
Wechsel oder Scheck protestiert oder die Eröffnung des gerichtlichen
Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder eines anderen
Schuldregelungsverfahrens beantragt oder stellt der Kunde oder ein
persönlich haftender Gesellschafter des Kunden seine Zahlungen ein, so
wird unsere Forderung sofort fällig, auch wenn sie gestundet oder
gesichert ist. Barzahlungen haben uns gegenüber nur befreiende Wirkung,
soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher
Inkassovollmacht ausgestattet sind. Die Entgegennahme von Wechseln
bedeutet nicht eine Stundung der zugrunde liegenden Forderungen.
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Beanstandungen der von uns gelieferten Waren sind sofort nach
Lieferung spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
Ware beim Kunden schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln muss
die Anzeige sofort nach Entdeckung erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge
nicht rechtzeitig, so gilt die Ware als genehmigt. Ist eine
Verarbeitung unserer Ware bereits erfolgt, so ist die Mängelrüge
ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, uns Gelegenheit zu geben,
Beanstandungen umfassend zu überprüfen. Beziehen sich Beanstandungen
auf die Verarbeitung oder deren Ergebnis, so hat die Prüfung in jedem
Fall am Ort der Verarbeitung zu erfolgen. Hat der Kunde die Ware
weiterveräußert und hat dessen Abnehmer die Ware verarbeitet, so ist
der Kunde verpflichtet, uns einen direkten Kontakt zum Abnehmer zu
ermöglichen. Die Prüfung der Beanstandungen erfolgt durch unser
Personal; sie erstreckt sich auf sämtliche Verarbeitungsparameter, die
unserem Personal umfassend offen zu legen sind. Bei der Verarbeitung
sind unsere allgemeinen Verarbeitungsbedingungen und auch alle
ergänzenden Hinweise zu beachten; diese sind im Falle der Verarbeitung
bei einem Abnehmer des Kunden diesem Abnehmer durch den Kunden
vorzulegen. Verweigert uns der Kunde die Prüfung, so gilt die Ware als
beanstandungsfrei abgenommen. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl die Mängel zu beseitigen, Ersatz zu
liefern oder die Ware gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages
zurückzunehmen. Stammt der Mangel nachweislich von unserem
Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, den Gewährleistungsanspruch
durch Abtretung unserer Ansprüche gegen unseren Vormann genüge zu tun.
Weitgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem
Kunden nicht zu. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen oder für eine Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Der
Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Ware
zurückzusenden.
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Sofern unser Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes,
so ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nachbestellungen,
spätere Bestellungen und Warenbezüge und spätere Angebote, auch wenn im
Einzelfall unsere Leistungen vor der Auftragsbestätigung erbracht
werden.
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Sollte eine der vorstehend benannten Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst
nahe kommt.
Mühlheim am Main, August 2003
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